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   VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19 A   

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https://dejure.org/2020,492
VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19 A (https://dejure.org/2020,492)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2020 - 31 L 589.19 A (https://dejure.org/2020,492)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 31 L 589.19 A (https://dejure.org/2020,492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 18 Abs 1b EUV 604/2013, Art 18 Abs 1d EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013
    Beginn der Überstellungsfrist bei Nachholung einer Dublin- Erstanhörung; Ablauf der Überstellungsfrist; Rücknahme eines Dublin- Bescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 13.03.2019 - 31 L 154.19

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bei fehlender Erstbefragung im

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage - VG 31 K 155.19 A -, deren aufschiebende Wirkung die Kammer mit Beschluss vom 13. März 2019 - VG 31 L 154.19 A - mit der Begründung anordnete, dass der ohne die erforderliche Durchführung einer sog. Dublin-Erstbefragung erlassene Bescheid rechtswidrig sei.

    Nachdem das Bundesamt im ersten Dublin-Bescheid vom 27. Februar 2019 eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG erlassen hatte, wurde der Fristbeginn zwar zunächst gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 zweite Variante Dublin III-VO durch die rechtzeitige Einlegung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 5. März 2019 - VG 31 L 154.19 A - und nachfolgend durch die mit Beschluss vom 13. März 2019 angeordnete aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage - VG 31 K 155.19 A - hinausgeschoben.

    Dass diese Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Begründung des Aufhebungsbescheides auf den gerichtlichen Eilbeschluss vom 13. März 2019 - VG 31 L 154.19 A - Bezug nimmt, demzufolge der erste Dublin-Bescheid von Anfang an unheilbar rechtswidrig war.

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Die zweite Variante des 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO greift erst dann, wenn der Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung erlässt, diese aber nicht vollziehen kann, weil der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegt, der in Umsetzung der Vorgaben von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22/15 -, juris Rn. 20).

    Die Überstellungsfrist beginnt in diesem Fall erst dann zu laufen, wenn das Gericht den Aussetzungsantrag zurückweist (zu diesem Fall: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22/15 -, juris Rn. 22) oder dieser zurückgenommen wird.

    Denn die an den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geknüpften Rechtsfolgen können durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22/15 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    - d. h. bei rechtskräftiger Abweisung oder Rücknahme der Klage - bzw. im Fall erstinstanzlicher Klageabweisung, vorbehaltlich einer Verlängerung durch das Berufungsgericht, drei Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (zu diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 - BVerwG 1 C 6/16 -, juris Rn. 20).

    Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Antragsteller auch berufen, weil die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris Rn. 22 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 29 unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 - C-63/15 und C-155/15 -).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Antragsteller auch berufen, weil die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris Rn. 22 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 29 unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 - C-63/15 und C-155/15 -).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Antragsteller auch berufen, weil die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris Rn. 22 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 29 unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 - C-63/15 und C-155/15 -).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    So liegt der Fall, wenn ein rechtskräftiges stattgebendes Urteil ergeht, welches den Verwaltungsakt grundsätzlich rückwirkend beseitigt (Kopp/ Schenke, VwGO 19. Aufl. 2019 § 113, Rn. 8; Schoch/Schneider/Bier/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 79; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 4/80 -, Rn. 11, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 3 B 2.16

    Anwendbarkeit der EUV 604/2013 in Fällen der Zuerkennung subsidiären Schutzes in

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Antragsteller auch berufen, weil die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris Rn. 22 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 29 unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 - C-63/15 und C-155/15 -).
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16/18 -, juris Rn. 26).
  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Nach diesen, vorliegend einzig in Betracht kommenden, Regelungen, welche die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO verdrängt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.) ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung - lit. b - oder nach der Ablehnung - lit. d - seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2020 - 31 L 589.19
    Der Lauf der Überstellungsfrist beginnt daher erst, wenn eine gerichtliche Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, der Überstellungsdurchführung nicht mehr entgegenstehen kann, sie wird mithin so lange herausgeschoben, wie die Überstellungsentscheidung wegen des Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann (BVerwG a.a.O. Rn. 19, 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 43 ff).
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